Häufig gestellte Fragen zum Abwassergebührensplitting

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1.1 Warum wird eine getrennte Abwassergebühr eingeführt?

Für die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation wird heute eine Gebühr erhoben, die an die bezogene Trinkwassermenge gekoppelt ist. In dieser Gebühr sind sowohl die Kosten für die Sammlung und Beseitigung von Schmutz­als auch von Regenwasser enthalten. Eine Abrechnung des tatsächlich eingeleiteten Niederschlagwassers in die Kanalisation erfolgt derzeit nicht. Der Anteil der Niederschlagswasserbeseitigung an den Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung ist in den letzten Jahren in einem Verhältnis gestiegen, welches eine Umstellung der Gebühr erfordert. Nach der aktuellen Rechtssprechung sind die Gemeinden zu dem verpflichtet, die Gebührenstruktur neu zu ordnen. Ziel der neuen Gebührenordnung ist eine gerechtere Verteilung der Kosten für die öffentliche Abwasserbeseitigung entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme.

1.2 Wird diese Gebühr zusätzlich erhoben?

Nein, denn die Kosten für die Abwasserbeseitigung werden aufgeteilt in "Kosten Schmutzwasserbeseitigung" und "Kosten Regenwasserbeseitigung". Die Schmutzwassergebühr (weiterhin nach dem Frischwassermaßstab berechnet) wird geringer, die Niederschlagswassergebühr (je nach Größe der bebauten und befestigten angeschlossenen Flächen) wird neu ermittelt.

1.3 Was zählt zu den „öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen“?

Zu der „öffentlichen Abwasserbeseitigseinrichtung“ zählt die gesamte Kanalisation, wie Regen­, Schmutz­ und Mischwasserkanalisation sowie die Kläranlage.
Zudem zählen hierzu auch Sonderbauwerke wie z.B. Regenrückhaltebecken etc.

1.4 Wie wird bei der Einführung der getrennten Abwassergebühr vorgegangen?

Aus Luftbildern werden die Dachflächen und versiegelten Flächen für jedes Grundstück (auch öffentliche Flächen) erfasst. Nach Abgleich mit amtlichen Katasterdaten werden diese Flächen in einen grundstücksbezogenen Flächenerfassungsbogen übernommen, den die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte zugeschickt bekommen und überprüfen müssen. In diesem Bogen muss angegeben werden, welche dieser Flächen tatsächlich in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Regenwasserkanalisation) entwässern. Der ausgefüllte Flächenerfassungsbogen ist nach Überprüfung zu unterschreiben und zurückzusenden. Nach Ermittlung der öffentlichen und privaten befestigten Flächen werden die Abwassergebühren, getrennt nach Schmutz­ und Regenwasserbeseitigung, neu kalkuliert und die Gebührenbescheide verschickt.

1.5 Wie wird der Bürger in das Projekt einbezogen?

Auf dem Luftbild kann nicht erkannt werden, ob die ermittelte versiegelte Fläche an die Kanalisation angeschlossen ist. Deshalb erhält jeder Grundstückseigentümer bzw. der eingesetzte Verwalter oder Nutzer eine schematisierte Darstellung aller auf seinem Grundstück erkannten Flächen im Farbdruck mit der Bitte, das Einleitverhalten anzugeben. Weitere Details dazu werden in einem Merkblatt mitgeteilt, das jedem Schreiben beigefügt ist. Die Grundstücksabbildung ist dann mit den Angaben und der Unterschrift zurück zu senden. Der Erfolg des Projektes hängt wesentlich von der schnellen und korrekten Mitwirkung aller Bürger ab.

1.6 Wie kann sich der Bürger informieren oder Fragen stellen?

Nach dem Versand der Unterlagen zu den bebauten Grundstücken werden Bürgersprechstunden durchgeführt. Diese entnehmen Sie bitte den Kontakt­ und Informationsmöglichkeiten. Nach dem Versand der Unterlagen hat jeder Bürger zudem die Möglichkeit, anzurufen, die auf den Schreiben angegeben ist. Auskunft erteilen dann die Mitarbeiter der jeweiligen Gemeinden.

1.7 Können falsche Angaben der Bürger festgestellt werden?

Es wird anhand einer maschinell erstellten Übersicht besonders große Abweichungen zwischen der aus dem Luftbild ermittelten versiegelten Fläche und der vom Bürger als einleitend angegebenen überprüfen. Dabei spielt die Möglichkeit zur Versickerung auf Grund der lokalen Gegebenheiten eine wichtige Rolle. Zudem behält sich die Gemeinde das Recht vor, stichprobenartige Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

1.8 Was kann der Bürger tun, um Geld zu sparen?

Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Flächen zu entrichten, die in eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung einleiten. Auch wenn das Grundstück auf eine Straße entwässert und das Niederschlagswasser erst dann in die öffentliche Kanalisation gelangt. Darüber hinaus wird für Grün- oder Kiesdächer nur die Hälfte der Fläche berechnet. Das trifft ebenso zu auf versiegelte Flächen aus versickerungsfähigen Materialien. Das sind wassergebundene Flächen (z. B. Kies oder Schotter) sowie Ökopflastersysteme wie Rasengitter-, Rasenkammer- und Rasenlochsteine, haufwerkporiges wasser- und luftdurchlässiges Betonpflaster, Pflasterflächen ohne Fugenverguss. Ebenso sind die an Anlagen zur Regenwasserrückhaltung angeschlossenen Flächen bevorteilt. Werden auf dem Grundstück Zisternen ohne einen Anschluss an die öffentliche Kanalisation genutzt, ist für die daran angeschlossenen Flächen keine Gebühr zu zahlen. Wird eine Zisterne mit Anschluss verwendet, werden pro m³ Fassungsvermögen bei Brauchwassernutzung 20 m² Flächenanteile als nicht einleitend berechnet. Entfällt die Brauchwassernutzung werden 10 m² Flächenanteile pro m³ Fassungsvermögen als nicht einleitend berechnet. Wenn das Niederschlagswasser im Haushalt verwendet und als Abwasser entsorgt wird, ist die Wassermenge durch einen geeichten Wasserzähler zu messen und der Gemeinde zu melden. Die Kosten des Wasserzählers sind durch den Grundstückseigentümer zu tragen.

1.9 Muss der Bürger durch die Einführung der getrennten Gebühr mehr bezahlen?

Wie hoch die Gebühr pro Quadratmeter einleitender versiegelter Fläche angesetzt werden muss, kann erst nach Kenntnis der Größe der insgesamt einleitenden Flächen ermittelt werden. Diese ergibt sich erst nach der Auswertung aller Flächenerfassungsbögen. Darüber hinaus sind die Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers getrennt zu ermitteln. Auch dieses Berechnung kann erst nach der Auswertung durchgeführt werden.

Durch die neue Regelung gilt prinzipiell das Verursacherprinzip. Mit anderen Worten, wer wenig versiegelte Fläche und damit wenig Niederschlagswasser der Abwasserbeseitigungsanlagen zuführt, bezahlt weniger.

2. Fragen zur Gebührenkalkulation

2.1 Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen?

Die Niederschlagswassergebühr muss nicht gezahlt werden, da die öffentlichen Abwassereinrichtungen nicht genutzt werden. Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab muss trotzdem gezahlt werden. Die Gesamtgebühr wird sich in diesem Fall im Vergleich zu der ursprünglichen Summe verringern.

2.2 Wie wird die getrennte Abwassergebühr berechnet?

Zur Ermittlung der eingeleiteten Schmutzwassermenge wird die verbrauchte Trinkwassermenge (Frischwassermaßstab) als Grundlage herangezogen.

Zur Ermittlung der abgeleiteten Regenwassermenge wird der Flächenmaßstab angewandt. Entscheidend ist die Größe der versiegelten Flächen und Dachflächen die in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung entwässern. Flächen, welche nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung entwässern, bleiben unberücksichtigt!

Beispiel: Eine Terrassenfläche entwässert in den Vorgarten. Diese Fläche findet dann bei der Gebührenermittlung keine Berücksichtigung.

2.3 Muss die Gemeinde auch für ihre Straßenflächen bezahlen, weil von dort auch Regenwasser eingeleitet wird?

Ja. Die Gemeinde wird entsprechend angeschlossener Fläche und Versiegelungsart mit ihren Straßen- und öffentlichen Flächen (wie ein Privatgrundstück) an den Kosten der Oberflächenwasserentsorgung beteiligt.

3. Fragen zum Erhebungsbogen

3.1 Wer bekommt den Flächenerfassungsbogen?

Alle Eigentümer / Erbbauberechtigte /Hausverwaltung der jeweils angeschlossenen Grundstücke. Das heißt alle, die einen Abwassergebührenbescheid erhalten.

3.2 Was tue ich, wenn die Angaben auf dem Flächenerfassungsbogen falsch sind?

Bitte korrigieren Sie die falschen Angaben auf dem Erfassungsbogen. Bitte auf leserliche Schrift achten, am besten Druckbuchstaben verwenden.


3.3 Bin ich verpflichtet, den Auskunftsbogen auszufüllen?

Bei Nichtabgabe werden die durch die Gemeinde ermittelten abflusswirksamen Flächen in die Gebührenkalkulation einfließen.

4. Fragen zur Flächenermittlung

4.1 Woher weiß ich, wohin die versiegelten Flächen auf dem Grundstückentwässern?

Am besten lässt sich das bei Regen beobachten.

4.2 Woran erkenne ich, welche Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind?

Informationen hierzu können Sie oft Ihren Bauunterlagen entnehmen.

4.3 Ist es ein Unterschied, ob ich direkt oder indirekt in die öffentliche Kanalisation entwässere?

Nein. Auch ein indirekter Anschluss an das Entwässerungsnetz (z. B. Ableitung über den Hof und dann in den Straßenablauf [Gully]) ist gleichzusetzen mit einem direkten Anschluss.

4.4 Ist es ein Unterschied, ob mein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder reinen Regenwasserkanal angeschlossen ist?

Das Maß der Inanspruchnahme der öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) ist entscheidend (abflusswirksame Fläche). Es spielt keine Rolle, an welche Art der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung das Grundstück angeschlossen ist.

4.5 Wie wird das Gefälle auf meinem Grundstück berücksichtigt?

Der Erhebungsaufwand für Gefälle wäre zu groß. Es wird nicht berücksichtigt.

4.6 Kann ich Flächen von der öffentlichen Abwasseranlage abkoppeln?

Es muss sichergestellt sein, dass das anfallende Regenwasser auch versickern kann. Die Versickerungsanlage muss dem Stand der Technik entsprechen (Arbeitsblatt der ATV-DVWKA138, [ATV-DVWK = Abwassertechnische Vereinigung – Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.]).

4.7 Wie gehen Dachflächen in die Niederschlagswassergebühr ein?

Es wird zwischen Normaldächern und Grün-/Kiesdächern unterschieden. Die berechnungsrelevante Niederschlagsfläche vermindert sich bei Grün-/Kiesdächern um 40 Prozent. Das heist der Flächenanteil der berücksichtig wird beträgt 60 Prozent.

Beispiel: Carport mit Gründach, Dachfläche = 26 qm. Bei der Gebührenermittlung werden für diese Fläche nur 15,6 qm berücksichtigt.

4.8 Wie gehen befestigte Flächen in die Niederschlagswassergebühr ein?

Befestigte Flächen mit Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B.Kanalisation) gehen mit folgenden Abflussfaktoren in die Gebührenberechnung ein. Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten gelten folgende Flächenanteile:

1. Dachflächen

1.1 Flachdächer und geneigte Dächer 100%

1.2 Kiesdächer und Gründächer 60%

2. Befestigte Grundstücksflächen

2.1 Beton, Schwarzdecken (Asphalt, Teer o. ä.) Pflaster mit Fugenverguss oder Fugenabstände kleiner als 2cm.
(wasserundurchlässige Befestigung
) 80%

2.2 Rasengittersteine, Öko-Pflaster, wassergebundene Decken (aus Kies, Splitt, Schlacke o,ä.), Porenpflaster o,ä., wasserdurchlässiges Pflaster
(wasserdurchlässige Befestigung) 40%

4.9 Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?

Ja. Änderungsmitteilungen werden berücksichtigt. Jegliche Veränderungen sind der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.

5. Fragen zur Regenwassernutzung

5.1 Warum fließt die Nutzung einer Regentonne nicht mit in die Gebühr ein?

Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt werden. Relevant sind dauerhaft mit Regenwasser gespeiste Zisternen ab einer Größe von mehr als 2 cbm (= 2.000 Liter).

5.2 Was ist, wenn das Regenwasser in Regentonnen aufgefangen wird und der

Überlauf in den Garten abläuft?

Es ist kein Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) vorhanden, somit besteht auch keine Gebührenrelevanz der betroffenen Flächen.

5.3 Was ist eine Zisterne?

Eine Zisterne ist ein Wasserspeicher, der ober- oder unterirdisch gelagert werden kann.

5.4 Wie werden Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt?

Wird eine Zisterne/Regenwassernutzungsanlage eingesetzt, gibt es eine Reduzierung der Niederschlagswassergebühr. Die Anlage muss jedoch mindestens ein Volumen von 2 cbm (= 2.000 Liter) haben und dauerhaft mit Regenwasser gespeist werden.

Werden auf dem Grundstück Zisternen ohne einen Anschluss an die öffentlicheKanalisation genutzt, ist für die daran angeschlossenen Flächen keine Gebühr zu zahlen

Wenn es jedoch von der Zisterne einen Anschluss an die Abwasseranlage gibt, werden:

Beispiel:

Eine Dachfläche von 80 m² Fläche ist für die Brauchwassernutzung an eine 3,5 cbm (=3.500 Liter) fassende Zisterne angeschlossen.

Berechnung: 3,5 cbm x 20 m² = 70 m²

Dachfläche: 80 m² - 70 m² = 10 m² abflusswirksame Fläche

Für die Planung und den Bau von Regenwassernutzungsanlagen ist die DIN 1989, Teil 1 zu berücksichtigen.