Bürgerinformation zur Einführung der getrennten Abwassergebühr

in den Gemeinden Bischoffen, Hohenahr, Mittenaar und Siegbach in Zusammenarbeit mit dem KommunalServiceVerband (KSV)

Anschriften, Telefonnummern, Öffnungszeiten, Merkblätter

Diese Informationen für Ihre Kommune erreichen Sie über die Linkleiste oben.
Liste häufig gestellter Fragen (FAQ) zum Gebührensplitting

Einführung

Die Kommunen in Hessen betreiben in der Regel ein Kanalnetz, durch welches Schmutz- und Niederschlagswasser abgeleitet wird. Das Schmutzwasser verursacht Kosten durch Ableitung und Klärung. Das Niederschlagswasser verursacht Kosten durch große Kanalquerschnitte, Regenrückhalteanlagen und Niederschlagswasserreinigung.

Die Berechnung der Abwassergebühr erfolgt derzeit auf der Grundlage des Frischwasserverbrauchs. Wer mehr Frischwasser bezieht, zahlt höhere Abwassergebühren und wer wenig Frischwasser bezieht, zahlt weniger Abwassergebühren – unabhängig davon, wie viel Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) tatsächlich in den Kanal eingeleitet wird.

Rechtliche Grundlagen

Mit dem Urteil vom 02. September 2009 (Az: 5A633/08) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die bisherige Erhebung der Abwassergebühren ausschließlich nach dem Frischwassermaßstab rechtswidrig ist. In der Begründung führt das Gericht aus, dass sich die Abwassergebühr aus den beiden Gebührenanteilen für das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser zusammensetzen muss. Der Frischwasserbezug ist als Indikator für die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers ungeeignet. Aus der Menge des Frischwasserbezuges kann kein Rückschluss auf die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers erfolgen. Die Menge des bezogenen Frischwassers ist von der Nutzung des Grundstücks (z.B. der Zahl der Bewohner) abhängig, während die Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Niederschlagswassers von den vorhandenen befestigten und an den Kanal angeschlossenen Flächen auf dem Grundstück abhängig ist.

Neuer Verteilungsmaßstab

Aufgrund dieses Urteils sind nun alle Kommunen in Hessen verpflichtet, statt der bisherigen einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr (getrennte Abwassergebühr) mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben einzuführen.
Es wird also keine zusätzliche Gebühr erhoben. Vielmehr wird die bisherige Abwassergebühr in zwei Bestandteile aufgeteilt, um eine nach Meinung der Gerichte verursachergerechtere Umverteilung der Kosten zu erlangen.

Die Abwassergebühr wird künftig wie folgt aufgeteilt:

1. Die Schmutzwassergebühr wird weiterhin nach der bezogenen Frischwassermenge berechnet (die tatsächlichen Gebühren je cbm werden geringer).

2. Für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr werden die Straßenflächen und die abflusswirksamen Flächen auf den Grundstücken herangezogen. Dazu gehören alle befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation gelangt. Die Niederschlagswassergebühr wird nach der Größe der angeschlossenen und abfusswirksamen Fläche als Jahresgebühr berechnet.

Ermittlung der versiegelten Grundstücksflächen

Um die Kosten für die Einführung der getrennten Abwassergebühr möglichst gering zu halten, haben sich die Gemeinden Bischoffen, Mittenaar, Siegbach und Hohenahr dazu entschlossen, dieses Projekt gemeinsam zu realisieren und somit Synergieeffekte zu nutzen.

Zur Umsetzung des Projektes „Einführung der getrennten Abwassergebühr“ wurden im März 2011 Luftbilder der Gemarkungen unserer vier Kommunen erstellt. Daran anschließend wurden die Luftbilder von jedem einzelnen Grundstück ausgewertet und die vorhandenen bebauten und befestigten Flächen ermittelt.

Diese digitalisierten Daten liegen nun vor und werden den Grundstückseigentümern/Nutzungsberechtigten/Verwaltern zusammen mit einem Flächenerhebungsbogen zur Verfügung gestellt.
In diesem Erhebungsbogen haben Sie nun die Möglichkeit, eventuelle Änderungen einzutragen. Diese Vorgehensweise bietet eine wesentliche Hilfestellung für die erforderliche Flächenermittlung.

Um dem Einzelfall besser gerecht zu werden, gibt es für die verschiedenen Flächen (Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten) unterschiedliche Bemessungswerte (ermittelte Fläche x Faktor).

Für Dachflächen wird dabei unterschieden nach

1. Dächern, die vollständig versiegelt sind mit 100 % (Faktor 1,0)

2. Kies- und Gründächern, die teilweise versiegelt sind und mit 60 % (Faktor 0,6) der erfassten Fläche veranschlagt werden.

Bei den befestigten Grundstücksflächen wird in zwei Kategorien unterschieden:

1. Beton, Schwarzdecken (Asphalt, Teer o. ä.)
Pflaster mit Fugenverguss oder Fugenabständen kleiner als 2 cm,
diese werden mit 80 % (Faktor 0,8) der erfassten Flächen berücksichtigt.

2. Rasengittersteine, Öko-Pflaster, wassergebundene Decken (aus Kies, Splitt, Schlacke o. ä.)
Porenpflaster o. ä., wasserdurchlässiges Pflaster,
diese werden mit 40 % (Faktor 0,4) der erfassten Flächen berücksichtigt.

Die Berechnung der abflusswirksamen Flächen erfolgt durch die ermittelten Brutto-Versiegelungsflächen. Diese werden mit dem Versiegelungsfaktor (z. B. Asphalt 0,8) multipliziert. Das Ergebnis ist eine abflusswirksame Nettofläche in qm, die als Berechnungsgrundlage der neuen Niederschlagsgebühr dient.

Beispiel 1:

Auf einem Grundstück werden 10 qm Rasengittersteine ermittelt.
Die gebührenrelevante Grundstücksfläche ergibt sich zu 10 qm x 0,4 = 4 qm.

Beispiel 2:

Auf einem Grundstück werden 10 qm Asphalt ermittelt.
Die gebührenrelevante Grundstücksfläche ergibt sich zu 10 qm x 0,8 = 8 qm.

Zisternenregelung

Um auch den Niederschlagswasserrückhaltungen auf den Grundstücken gerecht zu werden, ist eine Zisternenregelung vorgesehen. Um als Zisterne Berücksichtigung zu finden, müssen die Auffangbehälter mindestens eine Größe von 2 cbm (= 2.000 Liter) aufweisen.
Soweit es von der Zisterne keinen direkten oder unmittelbaren Anschluss an den Kanal gibt, bleibt die in die Zisterne einleitende Fläche außer Ansatz und ist nicht gebührenrelevant.
Wenn es jedoch von der Zisterne einen Anschluss an den Kanal gibt, werden bei Verwendung des Niederschlagswassers als Brauchwasser im Haushalt (z. B. Toilettenspülung, Waschmaschine, etc.) die angeschlossene Fläche um 2 qm pro 100 Liter Fassungsvermögen der Zisterne reduziert. In diesem Fall muss ein zusätzlicher Wasserzähler zur Ermittlung der dem Kanal zugeführten Menge eingebaut werden. Zisternenwasser, welches als häusliches Abwasser der Kanalisation zugeführt wird, ist mit dem Schmutzwassergebührenanteil gebührenpflichtig.
Bei Verwendung des Niederschlagswassers nur zur Gartenbewässerung wird die angeschlossene Fläche um 1 qm je 100 Liter Fassungsvolumen der Zisterne reduziert.

Beispiel

Grafik Tabelle

(Zisternenregelung: In unserem Beispiel ist die Dachfläche D01 an eine Zisterne mit Brauchwassernutzung angeschlossen, die über einen Überlauf in den Kanal entwässert. Die Zisterne hat eine Größe von 2 cbm. Pro 100 Liter Zisterneninhalt werden 2 qm Dachfläche abgezogen. In unserem Fall bedeutet dies, dass bei 2.000 Liter Zisterneninhalt 40 qm Dachfläche abgezogen werden, verbleiben für die Dachfläche 01 – 30 qm Netto abflusswirksame Fläche.)

Intensive Bürgerberatung

Im Januar 2012 wurden von den einzelnen Kommunen Bürgerversammlungen durchgeführt um Sie über die spezifischen Details, z. B. die Berechnung der versiegelten Flächen oder die Bewertung von Regenwasserzisternen und Versickerungsanlagen, ausführlich zu informieren.
Anschließend, in den Kommunen Bischoffen, Hohenahr und Siegbach Ende Januar, in Mittenaar Anfang Februar, werden den Grundstückseigentümern/Nutzungsberechtigten/Verwaltern die Erhebungsbögen mit Luftbildern zugestellt. Sie haben dann 4 Wochen die Möglichkeit, die Erhebungsbögen zu prüfen und Einwendungen geltend zu machen.
Während dieser Zeit werden außerhalb der regulären Öffnungszeiten spezielle Sprechstunden angeboten. Hier gibt es Hilfestellung zum Ausfüllen der Erhebungsbögen. In einem digitalen Geographischen Informationssystem (GIS) können die erhobenen Daten (Luftbild, Versiegelungskartierung) mit den dazugehörigen Daten angeschaut und nochmals kontrolliert werden.

Wenn unsere Daten mit Ihren Berechnungen übereinstimmen, brauchen Sie nichts weiter veranlassen. Wir werden diese Daten dann zur Gebührenerhebung heranziehen.

Wenn unsere Ermittlungen mit Ihren Berechnungen nicht übereinstimmen, füllen Sie den Auskunftsbogen bitte aus und senden ihn an uns zurück.

Wichtiger Hinweis:

Die Einführung der getrennten Abwassergebühr in allen vier Kommunen ist zum 01.01.2013 geplant.
Die Gemeinden erzielen durch die Einführung der geteilten Abwassergebühr keine Mehreinnahmen. Es handelt sich lediglich um eine neue Art der Gebührenberechnung. Auch die Gemeinden zahlen zukünftig Niederschlagswassergebühren für ihre versiegelten und befestigten Flächen (wie Gehwege, Straßen, Parkplätze usw.), die an den Kanal angeschlossen sind. Dies wird letztlich dazu führen, dass sich das von den Bürgern zu zahlende Gebührenaufkommen verringern wird.